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2010 Arkansas Code Title 28 – Wills, Estates, and Fiduciary Relationships Subtitle 5 – Fiduciary Relationships Chapter 65 – Guardians Generally Subchapter 2 – Appointment § 28-65-215 – Bond of guardian.

Posted on Januar 28, 2022 by admin

28-65-215. Bürgschaft des Vormunds.
(a) Wenn die Vormundschaft nur die Person betreffen soll, darf der Betrag der Bürgschaft eintausend Dollar ($1.000) nicht überschreiten, oder das Gericht kann von der Bürgschaft absehen.
(b) Bei jeder Rechnungslegung prüft das Gericht die Angemessenheit der Bürgschaft und der Sicherheiten, und wenn eine oder beide für unzureichend befunden werden, wird der Vormund angewiesen, eine neue oder zusätzliche Bürgschaft zu stellen.
(c) Bringt der Erblasser in einem Testament den Wunsch zum Ausdruck, dass von der Person, die er zum Vormund bestellt, keine Kaution verlangt wird, so kann diese Person von der Stellung einer Kaution in Bezug auf das Vermögen befreit werden, das der entmündigten Person durch das Testament zugewendet wird.
(d) Section 28-48-201 et seq. in Bezug auf die Bürgschaften von persönlichen Vertretern ist auf die Bürgschaften von Vormündern anwendbar, mit der Ausnahme, dass bei der Festsetzung des Betrags der Bürgschaft des Vormunds der Wert des Grundbesitzes im Unterschied zu den daraus entstehenden Einkünften, sofern er nicht verkauft wird, nicht berücksichtigt wird und kein Vermögen darstellt, von dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass es in die Hände des Vormunds gelangt.
(e) Wenn der gesamte Nachlass des Mündels in Bargeld besteht, kann das Gericht außerdem auf die Bürgschaft verzichten, wenn der Vormund den gesamten Nachlass in einer Bank in Arkansas, die von der Federal Deposit Insurance Corporation versichert ist, oder in einer Spar- und Darlehenskasse in Arkansas, die von der Federal Savings and Loan Insurance Corporation versichert ist, oder in einer Kreditgenossenschaft in Arkansas, die von der National Credit Union Administration versichert ist, hinterlegt und der Wert des Nachlasses nicht höher ist als die gesetzlich vorgesehene Höchstversicherung für einen einzelnen Einleger, und die Bank oder die Spar- und Darlehenskasse beim Nachlassverwalter des Bezirksgerichts eine Vereinbarung einreicht, keine Entnahme aus der Einlage zuzulassen, es sei denn, dies geschieht aufgrund einer Anordnung des Bezirksgerichts.

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