§ 6-205. Einbruchdiebstahl vierten Grades.
(a) Verboten – Einbruch in eine Wohnung.- Eine Person darf nicht in die Wohnung eines anderen einbrechen.
(b) Dasselbe – Einbrechen und Eindringen in ein Lagerhaus – Eine Person darf nicht in das Lagerhaus eines anderen einbrechen.
(c) Dasselbe – Sich in oder auf der Wohnung, dem Lagerhaus oder der Umgebung aufhalten.- Eine Person darf sich in der Absicht, einen Diebstahl zu begehen, nicht in oder auf der Wohnung aufhalten:
(1) der Wohnung oder dem Lagerhaus eines anderen; oder
(2) einem Hof, Garten oder einem anderen Bereich, der zur Wohnung oder zum Lagerhaus eines anderen gehört.
(d) Dasselbe – Besitz eines Einbruchswerkzeugs – Eine Person darf ein Einbruchswerkzeug nicht in der Absicht besitzen, es bei der Begehung eines Verstoßes gegen diesen Untertitel zu benutzen oder dessen Benutzung zu ermöglichen.
(e) Strafe.- Eine Person, die gegen diesen Abschnitt verstößt, macht sich des Vergehens des Einbruchsdiebstahls vierten Grades schuldig und wird bei Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren bestraft.
(f) Verurteilung wegen Diebstahls.- Eine Person, die wegen eines Verstoßes gegen § 7-104 dieses Artikels verurteilt wird, kann nicht auch wegen eines Verstoßes gegen Unterabschnitt (c) dieses Abschnitts auf der Grundlage der Tat, die den Verstoß gegen § 7-104 dieses Artikels begründet, verurteilt werden.