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Abschnitt 5328 – Titel 23 – HÄUSLICHE BEZIEHUNGEN

Posted on Oktober 2, 2021 by admin
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§ 5328. Faktoren, die bei der Zuerkennung des Sorgerechts zu berücksichtigen sind.

(a) Faktoren:-Bei der Anordnung irgendeiner Form des Sorgerechts bestimmt das Gericht das beste Interesse des Kindes, indem es alle relevanten Faktoren in Betracht zieht, wobei es die Faktoren, die die Sicherheit des Kindes betreffen, gewichtet berücksichtigt, einschließlich der folgenden:

(1) Welche Partei ist eher geeignet, häufige und ständige Kontakte zwischen dem Kind und einer anderen Partei zu fördern und zuzulassen.

(2) Der gegenwärtige und frühere Missbrauch durch eine Partei oder ein Mitglied des Haushalts der Partei, die Frage, ob eine fortgesetzte Gefahr eines Schadens für das Kind oder eine missbrauchte Partei besteht, und welche Partei besser in der Lage ist, angemessene physische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und das Kind zu überwachen.

(2.1) Die in Abschnitt 5329.1(a) aufgeführten Informationen (in Bezug auf die Erwägung von Kindesmissbrauch und die Einschaltung von Schutzdiensten).

(3) Die elterlichen Pflichten, die jede Partei für das Kind übernommen hat.

(4) Die Notwendigkeit von Stabilität und Kontinuität in der Erziehung des Kindes, im Familienleben und im Leben der Gemeinschaft.

(5) Die Verfügbarkeit der erweiterten Familie.

(6) Die Geschwisterbeziehungen des Kindes.

(7) Die wohlbegründete Präferenz des Kindes, basierend auf der Reife und dem Urteilsvermögen des Kindes.

(8) Die Versuche eines Elternteils, das Kind gegen den anderen Elternteil aufzubringen, außer in Fällen häuslicher Gewalt, in denen angemessene Sicherheitsmaßnahmen notwendig sind, um das Kind vor Schaden zu schützen.

(9) Welcher Elternteil eher in der Lage ist, eine liebevolle, stabile, beständige und nährende Beziehung zu dem Kind zu unterhalten, die den emotionalen Bedürfnissen des Kindes entspricht.

(10) Welche Partei ist eher in der Lage, sich um die täglichen körperlichen, emotionalen, entwicklungsbezogenen, erzieherischen und besonderen Bedürfnisse des Kindes zu kümmern.

(11) Die Nähe der Wohnsitze der Parteien.

(12) Die Verfügbarkeit jeder Partei, sich um das Kind zu kümmern oder die Fähigkeit, angemessene Vorkehrungen für die Kinderbetreuung zu treffen.

(13) Das Ausmaß des Konflikts zwischen den Parteien und die Bereitschaft und Fähigkeit der Parteien, miteinander zu kooperieren. Das Bemühen einer Partei, ein Kind vor Missbrauch durch eine andere Partei zu schützen, ist kein Beweis für die mangelnde Bereitschaft oder Fähigkeit, mit dieser Partei zusammenzuarbeiten.

(14) Die Vorgeschichte des Drogen- oder Alkoholmissbrauchs einer Partei oder eines Mitglieds des Haushalts einer Partei.

(15) Der geistige und körperliche Zustand einer Partei oder eines Mitglieds des Haushalts einer Partei.

(16) Jeder andere relevante Faktor.

(b) Geschlechtsneutralität: Bei der Feststellung nach Unterabschnitt (a) darf keine Partei bei einer nach diesem Kapitel gewährten Zuerkennung aufgrund des Geschlechts bevorzugt werden.

(c) Großeltern und Urgroßeltern.–

(1) Bei der Anordnung des teilweisen physischen Sorgerechts oder des beaufsichtigten physischen Sorgerechts für eine Partei, die gemäß Abschnitt 5325(1) oder (2) (bezüglich der Klage auf teilweises physisches Sorgerecht und beaufsichtigtes physisches Sorgerecht) klagebefugt ist, hat das Gericht Folgendes zu berücksichtigen:

(i) das Ausmaß des persönlichen Kontakts zwischen dem Kind und der Partei vor Einreichung der Klage;

(ii) ob die Zuerkennung die Eltern-Kind-Beziehung beeinträchtigt; und

(iii) ob die Zuerkennung dem Wohl des Kindes entspricht.

(2) Bei der Anordnung des teilweisen physischen Sorgerechts oder des beaufsichtigten physischen Sorgerechts für einen Elternteil oder Großelternteil, der gemäß Section 5325(3) berechtigt ist, hat das Gericht zu prüfen, ob die Zuerkennung:

(i) in die Eltern-Kind-Beziehung eingreift; und

(ii) dem Wohl des Kindes dient.

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