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Mitarbeiter mit Gesichtsbehaarung: Muss der Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zur Verfügung stellen?

Posted on November 25, 2021 by admin

Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, eine locker sitzende Atemschutzmaske wie eine PAPR zur Verfügung zu stellen und zu bezahlen, wenn die Gesichtsbehaarung eines Mitarbeiters ihn daran hindert, eine eng anliegende Atemschutzmaske zu tragen. Es gibt jedoch mehrere sicherheits- und personalbezogene Überlegungen.

Die OSHA verlangt von den Arbeitgebern, dass sie PSA, einschließlich Atemschutzgeräte, bereitstellen, wenn dies erforderlich ist, um die Arbeitnehmer vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, die zu Verletzungen oder Beeinträchtigungen führen können. Die PSA muss vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, es handelt sich um einen der in 29 CFR 1910.132(h)(2) bis 1910.132(h)(4)(iii) aufgeführten Typen.

Gemäß der Atemschutznorm muss ein Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer ein Atemschutzgerät zur Verfügung stellen, wenn ein solches Gerät zum Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss Atemschutzgeräte zur Verfügung stellen, die für den vorgesehenen Zweck geeignet sind, und ein Atemschutzprogramm einrichten und aufrechterhalten.

Die OSHA schreibt in der Atemschutznorm jedoch nicht vor, welche Art von Atemschutzgerät zur Verfügung gestellt werden muss (sie legt jedoch die Kriterien fest, die bei der Auswahl berücksichtigt werden müssen). Außerdem schreibt die Norm nicht vor, dass der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers eine bestimmte Atemschutzmaske zur Verfügung stellen muss. Wie Sie richtig bemerken, darf ein Arbeitgeber nicht zulassen, dass Atemschutzmasken mit eng anliegenden Gesichtsstücken von Arbeitnehmern getragen werden, deren Gesichtsbehaarung zwischen die Dichtungsfläche des Gesichtsstücks und das Gesicht gerät oder die Funktion der Ventile beeinträchtigt. Um den Mitarbeiter angemessen vor der Gefahr am Arbeitsplatz zu schützen, können Sie ihm entweder kostenlos eine geeignete, locker sitzende Atemschutzmaske zur Verfügung stellen, ihn von seinen Aufgaben, die das Tragen einer Atemschutzmaske erfordern, befreien oder im Rahmen Ihres schriftlichen Atemschutzprogramms eine eindeutige Richtlinie für das Rasieren von Gesichtsbehaarung einführen.

Wenn Sie sich für einen der beiden letztgenannten Ansätze entscheiden, sollten Sie bedenken, dass auch andere personalbezogene rechtliche Anforderungen betroffen sein könnten, insbesondere wenn der Mitarbeiter sich aus religiösen Gründen einen Bart hat wachsen lassen. So verbietet beispielsweise Titel VII des Bürgerrechtsgesetzes die Diskriminierung aufgrund der „Religion“, die laut Definition „alle Aspekte der religiösen Observanz und Praxis sowie des Glaubens“ umfasst, es sei denn, ein Arbeitgeber weist nach, dass er nicht in der Lage ist, die religiöse Observanz oder Praxis eines Arbeitnehmers oder potenziellen Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen, ohne die Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Weitere Hinweise zu diesem Thema finden Sie in den OSHA Letters of Interpretation vom 16. April 1996, 7. März 2003 und 9. Mai 2016.

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