Abschnitt 226(3) des Einkommensteuergesetzes von 1961 ermächtigt den Assessing Officer (AO) oder den Tax Recovery Officer (Steuereintreiber), jede Person, von der dem säumigen Steuerzahler Geld geschuldet wird, anzuweisen, diesen Betrag direkt an die Steuerbehörde zu zahlen. Zu diesem Zweck ist eine schriftliche Mitteilung an die Person zu richten, von der die Schulden eines Steuerpflichtigen beigetrieben werden sollen. Das wesentliche Kriterium für einen Bescheid ist, dass die Person zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids zur Zahlung eines Betrags an den Steuerpflichtigen verpflichtet ist (P K Trading v. I.T.O. (78 I.T.R. 427)), auch wenn die Verpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden muss (d. h. der Betrag kann an den Steuerpflichtigen gezahlt werden). Die Mitteilung kann jedoch nicht für eine Verbindlichkeit gelten, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung noch gar nicht besteht (Buddha gegen I.T.O. (52 I.T.R. 321)), noch für eine verjährte Schuld (Rajakumari gegen T.R.C. (116 I.T.R. 306)).
Eine Mitteilung nach diesem Unterabschnitt kann nicht ohne vorherige Erlaubnis des Gerichts an den vom Gericht für die Liquidation einer Gesellschaft ernannten Official Liquidator gerichtet werden (State v. Topno (36 I.T.R. 135)). Abschnitt 226(3) kann nicht als Kreditsperre im Falle eines nicht in Anspruch genommenen Überziehungskontos bei einer Bank (Adam v. I.T.O. (33 I.T.R. 26)) oder für die Verwendung eines dem Veranlagten von einer Behörde geschuldeten Zuschusses herangezogen werden, den die Behörde rechtmäßig gewähren kann und der Veranlagte nur für bestimmte Zwecke verwenden muss (Coal Products v. I.T.O. (85 I.T.R. 347)).
Wenn eine Person, der eine Mahnung zugestellt wurde und die ihre Haftung gegenüber dem Steuerpflichtigen nicht bestreitet, die geforderte Zahlung nicht leistet, wird sie als säumiger Steuerpflichtiger angesehen, und gegen sie kann ein Beitreibungsverfahren eingeleitet werden, um den Betrag einzutreiben, als ob es sich um eine von ihr geschuldete Steuerrückstände handeln würde (Lakshmi Comm Bank v. Dharam Singh (94 I.T.R. 416)). Wenn die Person, die den Bescheid missachtet hat, die Zahlung an den Steuerpflichtigen vornimmt, haftet sie persönlich in Höhe der an den Steuerpflichtigen geleisteten Zahlung oder in Höhe des vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuerbetrags oder eines anderen Betrags, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
Wenn sich jedoch herausstellt, dass seine Erklärung in einem wesentlichen Punkt falsch war, haftet er persönlich gegenüber dem Ministerium in Höhe seiner eigenen Haftung gegenüber dem Steuerpflichtigen oder in Höhe der Haftung des Steuerpflichtigen für einen nach dem Gesetz geschuldeten Betrag, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist (Southern Textiles v. I.T.O. (83 I.T.R. 790)).
Die Beweislast dafür, dass die Erklärung falsch ist, liegt beim AO oder der TRO; er ist verpflichtet, eine quasi-richterliche Untersuchung durchzuführen, wobei er dem Betroffenen alle relevanten Unterlagen offenlegt, auf die er sich stützen will, und eine quasi-richterliche Entscheidung zu treffen (Beharilal v. I.T.O. (131 I.T.R. 129 (SC))). Die Person, die eine solche Falschaussage macht, kann auch gemäß Abschnitt 277 strafrechtlich verfolgt werden. In der Rechtssache Raj Breweries Ltd. gegen die indische Regierung ((2003) 128 Taxman 501) ging es darum, dass es sich bei den Petenten um Unternehmen handelte, die von einem Unternehmen SW beherrscht wurden. Die Petenten lieferten Spirituosen an die beklagte Kantinenabteilung des Verteidigungsministeriums. Um einen ausstehenden Betrag an Einkommenssteuer einzutreiben, erließ die TRO gemäß Section 226(3) einen Bescheid an den Beschwerdegegner, in dem dieser angewiesen wurde, die dem Beschwerdeführer geschuldete Zahlung einzustellen.
Die Beschwerde der Petenten bestand darin, dass der Beschwerdegegner aufgrund dieses Bescheids jegliche Zahlungen an sie für die Lieferungen, die sie bereits an den Beschwerdegegner getätigt hatten, einstellte. Sie machten geltend, dass ihr Einkommen unabhängig von dem der SW sei und dass daher, wenn die SW mit einem von ihrem AO festgestellten Betrag in Verzug sei, die Rückforderung nicht auf sie übertragen und gegen sie geltend gemacht werden könne.
Die Beschwerdegegnerin machte dagegen geltend, dass die gesamte vertragliche Beziehung in Bezug auf die Lieferung von Alkohol zwischen dem Verteidigungsministerium und der Firma SW bestehe. Alle erforderlichen Dokumente seien von der Firma SW mit der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Alle von den jetzigen Antragstellern getätigten Lieferungen erfolgten im Namen der Firma SW.
Der Bombay High Court vertrat die Auffassung, dass der Wortlaut von Section 226(3)(vi) einer Person, an die eine Bekanntmachung gerichtet ist, die Möglichkeit gibt, Einwände zu erheben, und dass, nachdem diese Einwände erhoben worden sind, in Klausel (vii) auch vorgesehen ist, dass die Bekanntmachung danach widerrufen werden kann. Zweifellos sieht der Abschnitt vor, dass diese Einwände von einer Person erhoben werden können, der der Bescheid zugestellt wurde. Im vorliegenden Fall hatte sich der Beklagte Nr. 1, dem der Bescheid zugestellt wurde, dafür entschieden, ihn zu befolgen und keine Einwände zu erheben.
Doch die Petenten waren die Betroffenen, und daher könnte die Vorschrift so verstanden werden, dass sie es den Betroffenen erlaubt, Einsprüche vor dem AO zu erheben. Die Petenten machten geltend, dass sie trotz der überwiegenden Beteiligung der SW (mit Ausnahme von zwei Gesellschaften) unabhängig zur Einkommensteuer veranlagt wurden und die in den angefochtenen Bescheiden gepfändeten Beträge ihre Einkünfte seien. Demgegenüber hatte das Finanzamt dem Obersten Gerichtshof hinreichendes Material vorgelegt, um zumindest prima facie davon ausgehen zu können, dass die gesamten strittigen Einkünfte aus der vertraglichen Beziehung zwischen dem Canteen Stores Department und der SW stammten und dass es sich um Einkünfte der SW handelte. Nachdem sich das Gericht vergewissert hatte, dass dem AO genügend Material vorlag, um sein Vorgehen zu rechtfertigen, stellte es fest, dass seine Anordnung gültig war.
Der High Court befand daher, dass der Tax Recovery Officer seine Befugnis gemäß Abschnitt 226(3) zu Recht ausübte, indem er eine Mitteilung an das Canteen Stores Department, Government of India, erließ.