SAFLIINote: Bestimmte persönliche/private Details von Parteien oder Zeugen wurden in diesem Dokument in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der SAFLIIPolitik unkenntlich gemacht
IN THE HIGH COURT OF SOUTH AFRICA
(GAUTENGDIVISION, PRETORIA)
CASE NUMBER: A809/2012
COURTA QUO CASE NUMBER: 10843/1996
DATE:17/6/2014
CHRISTIAAN TROSKIENEETHLING |
Rechtsmittelführer (Beklagter a quo) |
und |
|
MBD SECURITISATION |
Gegenseite (Applicanta quo) |
CORAM:
MASIPA T.M, J
BAM A.J, J
STRAUSSS, AJ
HEARDON: 11 JUNI 2014
DELIVERED: 13 JUNI 2014
URTEIL
STRAUSS AJ
1.Es handelt sich um eine Berufung gegen ein Urteil des North Gauteng High Court, Pretoria, vom 4. Mai 2012, in dem derLearned Judge einem Antrag der beklagten Partei auf Ersetzung der Absa Bank durch die beklagte Partei als Urteilsgläubigerin stattgegeben und anschließend das Urteil zugunsten der beklagten Partei bestätigt hat.Das Versäumnisurteil, das der Registrar am 27. September 1996 erlassen hatte, wurde vom Erstgericht abgelehnt, aber vom SCA nachträglich zugelassen.
2.Das Versäumnisurteil wurde am 27. September 1996 vom Kanzler dieses Gerichts zugunsten der Absa Bank und gegen den Rechtsmittelführer erlassen.
3.Die Absa Bank verkaufte u. a. das Konto des Rechtsmittelführers an die Asset Solution Company Trading (Pty) Ltd („ACS“) im Rahmen eines Kontoverkaufsvertrags, woraufhin ACS ihre Rechte und u. a. das Konto des Rechtsmittelführers an die Rechtsmittelgegnerin im Rahmen einer schriftlichen Abtretungsurkunde abtrat.
4.Der Rechtsmittelgegner beantragte daraufhin, die Absa Bank als Gläubigerin des Versäumnisurteils durch die Rechtsmittelgegnerin zu ersetzen, und beantragte die Wiederherstellung des Urteils gemäß Artikel 66 Absatz 1, da die Rechtsmittelgegnerin keinen Vollstreckungstitel vorweisen konnte.
5.Der Rechtsmittelführer widersprach den Anträgen, indem er eine eidesstattliche Erklärung und einen Gegenantrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils einreichte.
6.Der Rechtsmittelgegner hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben und sich auch mit den im letztgenannten Gegenantrag aufgeworfenen Fragen befasst.
7.In der mündlichen Verhandlung hat die Rechtsmittelführerin den Vollstreckungstitel zusammen mit einem im Oktober 1996 zugestellten Pfändungsbescheid vorgelegt und damit die Notwendigkeit für den Rechtsmittelgegner verneint, die Aufhebung des Urteils zu beantragen, so dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entfallen ist.
8.In der mündlichen Verhandlung ging es dann nur noch um die Frage, ob dem Antrag auf Ersetzung des Urteilsgläubigers stattzugeben sei, wobei das Gericht den Gegenantrag des Rechtsmittelführers und damit auch den Sachverhalt, der zu dem Versäumnisurteil geführt hat, geprüft hat.
9.Das Gericht hat bei der Prüfung des Sachverhalts des Antrags und des Gegenantrags festgestellt, dass dem Rechtsmittelführer die Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die in der Klageschrift unter dem Aktenzeichen 10843/96 erhobene Klage beruht auf einer von der Rechtsmittelführerin unterzeichneten Bürgschaftsurkunde. Der Rechtsmittelführer wird in der Klageschrift als CT Neethling, ein Major mit gewähltem domiciliumcitandi et executandi in Parkel-Woonstel, 2007 Boeing Street, Elardus Park, Pretoria, bezeichnet.
10.Der Rechtsmittelführer hat in seinem Anfechtungsantrag durchgängig geltend gemacht, dass ein Tatsachenstreit bestehe, da er bestreite, dass ihm die Ladung durch den Sheriff zugestellt worden sei, und dass ein Nachweis durch die Rückgabe eines Sheriffs nicht erbracht werden könne.Der Rechtsmittelführer vertrat daher die Auffassung, daß das 1996 ergangene Versäumnisurteil von vornherein nichtig sei und daß es unnötig sei, einen Antrag auf Aufhebung zu stellen, falls dies festgestellt werden sollte.
11.Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Behauptung, der Rechtsmittelführer habe die Ladung nicht erhalten, nicht notwendigerweise zu einem tatsächlichen Streit über die tatsächliche Zustellung führt, da der Rechtsmittelgegner von Anfang an an das Gericht herangetreten ist und erklärt hat, dass die Rücksendung der ursprünglichen Ladung in Bezug auf den Rechtsmittelführer, der einer der Beklagten in der ursprünglichen Klage ist, nicht nachvollzogen werden kann.
12. Das Gericht hat in Bezug auf die Frage der Nichtzustellung die Wahrscheinlichkeit einer Zustellung beurteilt und auf die Notizen des Kanzlers bei der Erteilung und Prüfung des Versäumnisurteils verwiesen, in denen ein Betrag von R197,40 für die Kosten des Sheriffs angegeben war, der durch eine schriftliche Eintragung auf der Rücksendung der Zustellung an den Erstbeklagten berechnet worden war, und dass sich diese handschriftliche Notiz tatsächlich auf die Zustellung an den Erstbeklagten bezog, da der Betrag von R55.
13. Die vom Gericht erwähnte Zustellungsurkunde bezog sich auf den Erstbeklagten, war vom 31. Mai 1996 datiert und wies eine andere Adresse auf, nämlich Pretoria East. Das Gericht führt weiter aus, daß die Zustellungen an die anderen Beklagten an deren domicilium citandi et executandi erfolgten, wobei diese Anschriften von der des Rechtsmittelführers, wie bereits erwähnt, verschieden waren, aber von demselben Büro des Gerichtsvollziehers vorgenommen wurden.
14.Die Zustellungsurkunde über die Zustellung an den Rechtsmittelführer konnte weder in den Gerichtsakten noch in den Geschäftsräumen des damaligen Klägers noch in den Geschäftsräumen des Sheriffs aufgefunden werden, da diese Unterlagen infolge des Zeitablaufs vernichtet worden waren.
15.Das Gericht stellt fest, dass der Kanzler, als er das Versäumnisurteil erließ, dies zum einen gegen alle drei säumigen Beklagten tat und zum anderen auch die Gebühren des Sheriffs für die Zustellung der Vorladung an die drei Beklagten zusammenrechnete.
16. Das Gericht stellt ferner fest, dass in der Abfrageliste des Kanzlers, die auf Mängel des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils hinwies, lediglich Kopien eines Entwurfs des angeforderten Beschlusses angefordert wurden und dass das entsprechende Feld „Zustellung“ vom Kanzler nicht angekreuzt worden war.
17.Das Gericht stellte fest, dass aller Wahrscheinlichkeit nach und auf der Grundlage der oben genannten Vermerke des Kanzlers die Ladung zugestellt und dem Kanzler, der das Versäumnisurteil zu Recht erlassen hatte, eine Rücksendung vorgelegt worden war.
18.Das Gericht prüfte nicht, ob die Briefe, die der Rechtsmittelführer nach dem Versäumnisurteil an die damaligen Anwälte des Rechtsmittelgegners geschrieben hatte, dem Rechtsmittelführer zugestellt worden waren, da diese Briefe vom Gericht nie erwähnt worden waren. Der Inhalt der vom Rechtsmittelführer verfassten Briefe enthielt kein Eingeständnis, dass ihm die Ladung zugestellt wurde, sondern bezog sich auf einen früheren Schriftwechsel zwischen dem Rechtsmittelführer und den Anwälten.
19. Der Anwalt der Beklagten argumentierte jedoch, dass das Gericht diese Briefe als Indiz dafür ansehen sollte, dass die Zustellung der Ladung an den Rechtsmittelführer erfolgte, da der Rechtsmittelführer anbot, die Prozesskosten der Beklagten zu übernehmen. Dieses Vorbringen war nicht stichhaltig.
20. Bei der Angabe der Anschriften der Beklagten in der ursprünglichen Vorladung hat das Gericht auch nicht berücksichtigt, dass der Sheriff, der die Zustellung der Vorladung an die anderen Beklagten gegenüber dem Rechtsmittelführer vornehmen sollte, ein anderer Sheriff sein würde, nämlich der Sheriff’s soffice Centurion, da alle anderen Anschriften mit Ausnahme des Rechtsmittelführers in Pretoria lagen. Die Adresse des Rechtsmittelführers befand sich, wie bereits erwähnt, im Elardus Park, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sheriffs von Pretoria East fällt.
21.Das Gericht hat daher nicht geprüft, ob ein anderer Sheriff für die Zustellung an die Rechtsmittelführerin herangezogen wurde, und dies wurde dem Gericht auch nicht vorgelegt.
22.Ferner hat das Gericht meiner Ansicht nach einen Fehler begangen, als es feststellte, dass aufgrund der Existenz der anderen Zustellungserklärungen die Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Zustellung an die Rechtsmittelführerin erfolgte. Für diese Feststellung gab es keine Grundlage.
23.Was das Recht der Zustellung von Vorladungen angeht, so sieht Regel 4(1)(a)(ii) in den Uniform Rules of Court folgendes vor:Die Zustellung jeder an den Sheriff gerichteten gerichtlichen Verfügung und, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz (a), jedes Schriftstück, das ein Antragsverfahren einleitet, wird vom Sheriff auf die eine oder andere der folgenden Weisen bewirkt:
Durch Hinterlegung einer Kopie am Wohn- oder Geschäftssitz der genannten Person…
Regel 4 Buchstabe d besagt, dass:
Es ist die Pflicht des Sheriffs oder einer anderen Person, die den Prozess oder die Dokumente zustellt, den Personen, an die die Zustellung erfolgt, die Art und den Inhalt der Dokumente zu erläutern und in seiner Erklärung oder eidesstattlichen Erklärung oder auf der unterzeichneten Empfangsbestätigung zu erklären, dass er dies getan hat.
Regel 4(6) besagt:
Die Zustellung wird auf eine der folgenden Arten nachgewiesen:
(a)Wenn die Zustellung durch den Sheriff erfolgt ist, durch die Rückgabe der Zustellungsurkunde des Sheriffs.
Regel 4(10) besagt:
Wenn das Gericht von der Wirksamkeit der Zustellung nicht überzeugt ist, kann es weitere Maßnahmen anordnen, die es für angemessen hält.
24.Wie in Robertson gegen Swan & Kelly 1905 15 CTR 16 dargelegt, wird nur gegen denjenigen entschieden, dem zugestellt wurde. Der einzige Zustellungsnachweis im Sinne der Vorschriften ist daher die Rückmeldung des Sheriffs. Ein positiver Zustellungsbericht ist daher ein Anscheinsbeweis für die Zustellung an den Beklagten.
25. Gemäß Regel 4(6) ist das Gericht auch verpflichtet, den Bericht zu prüfen. Stellt das Gericht fest, daß die Zustellung nicht den Erfordernissen entspricht, so sollte das Gericht den beantragten Rechtsschutz nicht gewähren, bevor eine ordnungsgemäße Rückgabe erfolgt ist. Dies ist in Ritchiev Andrews 1882 (2) EDC 25C dargelegt.
26. Es bleibt ein Eckpfeiler unseres Rechtssystems, dass eine Person Anspruch darauf hat, von jedem gegen sie eingeleiteten Verfahren benachrichtigt zu werden, und dass für den Fall, dass der Beklagte nicht benachrichtigt wurde, das nachfolgende Verfahren nichtig ist und jede in dessen Rahmen erlassene gerichtliche Anordnung ohne jede Kraft oder Wirkung ist und ohne die Notwendigkeit eines förmlichen Antrags auf Aufhebung aufgehoben werden kann.
27. Nach ständiger Rechtsprechung ist daher ein Versäumnisurteil ungültig und nicht vollstreckbar, wenn dem Beklagten, in diesem Fall dem Rechtsmittelführer, eine Vorladung nicht zugestellt worden ist.Das Gericht stellt fest, dass die vom Gericht geprüften Tatsachen nicht mehr als Möglichkeiten waren, die nicht mit einem eindeutigen Beweis für die Zustellung gleichgesetzt werden können.
29.Das Gericht war unter den gegebenen Umständen nicht berechtigt, Schlussfolgerungen über die Wahrscheinlichkeit der Zustellung an die Rechtsmittelführerin zu ziehen.
30.Meiner Ansicht nach hat sich das Gericht geirrt, als es feststellte, dass die Vorladung der Rechtsmittelführerin wahrscheinlich zugestellt wurde.
31.Die Mitteilung des Rechtsmittelführers im Anschluß an den Rechtsstreit kann nicht als Beweis für die Zustellung der Vorladung angesehen werden, da es sich dabei um Spekulationen und Vermutungen handeln würde, insbesondere aufgrund der Tatsache, daß sich die Mitteilung auf frühere Korrespondenz zwischen dem Rechtsmittelführer und den beklagten Anwälten bezieht, und daß die an den Rechtsmittelführer gerichteten Schreiben, auf die er geantwortet hat, ebenfalls nicht gefunden wurden und nicht zu den Akten gehörten.
32. Nachdem das Gericht in dieser Frage zugunsten des Rechtsmittelführers entschieden hat, wird die Frage nach der Erfüllung der Forderung, der Schuld oder dergleichen gegenüber dem Rechtsmittelgegner akademisch und braucht vom Gericht nicht mehr behandelt zu werden. Da der Rechtsmittelgegner die erste Hürde nicht überwinden konnte, um zu beweisen, dass die Vorladung dem Rechtsmittelführer tatsächlich zugestellt worden war. Daher war das Versäumnisurteil meines Erachtens kein rechtsgültiges Urteil.
Ich schlage daher vor, dass der folgende Beschluss gefasst wird:
1. Dem Rechtsmittel wird kostenpflichtig stattgegeben.
2. Der Beschluß des Gerichts wird aufgehoben und durch folgenden Beschluß ersetzt:
3. Der Antrag der Klägerin auf Bestätigung des Versäumnisurteils vom 27. September 1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
_____________________________
MASIPA,T M
JUDGEOF THE HIGH COURT,
IAgree:
PRETORIA
____________________________
BAM,A J
JUDGEOF THE HIGH COURT,
IAgree: PRETORIA