(a) DefinitionenDienstleistungen, wie sie in dieser Klausel verwendet werden, umfassen erbrachte Dienstleistungen, Arbeitsausführung und Material, das bei der Erbringung von Dienstleistungen geliefert oder verwendet wird.
(b) Der Auftragnehmer muss ein für die Regierung akzeptables Inspektionssystem für die Dienstleistungen im Rahmen dieses Vertrags bereitstellen und aufrechterhalten. Vollständige Aufzeichnungen über alle vom Auftragnehmer durchgeführten Inspektionsarbeiten sind aufzubewahren und der Regierung während der Vertragserfüllung und so lange danach zur Verfügung zu stellen, wie es der Vertrag erfordert.
(c) Die Regierung hat das Recht, alle vertraglich vereinbarten Leistungen zu inspizieren und zu testen, soweit dies während der Vertragslaufzeit zu jeder Zeit und an jedem Ort möglich ist. Die Regierung führt Inspektionen und Tests in einer Weise durch, die die Arbeiten nicht unangemessen verzögert.
(d) Wenn die Regierung Inspektionen oder Tests in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmers durchführt, stellt der Auftragnehmer ohne Erhöhung des Vertragspreises alle angemessenen Einrichtungen und Hilfen für die sichere und bequeme Durchführung dieser Aufgaben zur Verfügung und verlangt von den Unterauftragnehmern, dass sie diese zur Verfügung stellen.
(e) Wenn eine der Leistungen nicht den Vertragsanforderungen entspricht, kann die Regierung vom Auftragnehmer verlangen, die Leistungen erneut in Übereinstimmung mit den Vertragsanforderungen zu erbringen, ohne dass sich der Vertragspreis erhöht. Können die Mängel der Leistungen nicht durch eine erneute Ausführung behoben werden, so kann die Regierung (1) vom Auftragnehmer verlangen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die künftige Ausführung den Vertragsanforderungen entspricht, und (2) den Vertragspreis entsprechend dem geringeren Wert der erbrachten Leistungen herabsetzen.
(f) Versäumt es der Auftragnehmer, die Leistungen unverzüglich erneut zu erbringen oder die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die künftige Leistung den Vertragsanforderungen entspricht, kann die Regierung (1) die Leistungen vertraglich oder anderweitig erbringen und dem Auftragnehmer alle der Regierung entstandenen Kosten in Rechnung stellen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistung stehen, oder (2) den Vertrag wegen Nichterfüllung kündigen.