Im Allgemeinen legen Zonierungsverordnungen fest, dass Grundstückseigentümer ihr Land für eine erlaubte Hauptnutzung und für Aktivitäten nutzen dürfen, die mit dieser Nutzung verbunden sind. Nebennutzungen sind Nutzungen von Grundstücken, die sich auf derselben Parzelle wie die Hauptnutzung befinden, aber untergeordnet und nebensächlich sind. Der Begriff „Nebennutzung“ gilt auch für Nebengebäude. So kann beispielsweise eine freistehende Garage als Zubehör zur Wohnnutzung eines Grundstücks gelten, weil sie in angemessenem Zusammenhang mit der Hauptnutzung steht, nämlich als Abstellplatz für das Auto des Hausbesitzers, und der zulässigen Hauptnutzung des Hauses untergeordnet ist.
In den Bauvorschriften wird in der Regel eine Reihe von Zubehörnutzungen festgelegt, die die Grundstückseigentümer beim Kauf ihres Grundstücks als üblich erwarten, weil sie eine zusätzliche nützliche Nutzung ermöglichen. Beispiele für Wohngrundstücke sind Garagen, Lagerschuppen und Zäune sowie neuerdings auch Satellitenschüsseln. Gleichzeitig sollten Zusatznutzungen, die nicht mit den Erwartungen der umliegenden Grundstückseigentümer übereinstimmen, eingeschränkt oder ganz verboten werden.
Eine häufige Kontroverse im Zusammenhang mit Zusatznutzungen ist die Frage, ob eine solche Nutzung auf einem Grundstück gebaut werden kann, bevor eine Hauptnutzung eingerichtet wird. Kann zum Beispiel eine Garage oder ein Lagerschuppen vor dem Haus gebaut werden, oder kann eine Hundehütte auf einem freien Wohngrundstück errichtet werden? Ohne eine ausdrückliche Formulierung, die eine „eigenständige“ Zusatznutzung erlaubt, gilt eine Zusatznutzung als rechtswidrig, bis die zugehörige Hauptnutzung oder -struktur errichtet ist.
Gary D. Taylor, Iowa State University